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23. November 2018

Drei oder vier Ecken?

Das magische Dreieck der Geldanlage ist vielen Anlegern am Kapitalmarkt bekannt. Aber wie verhält es sich mit der vierten Ecke? Hinter dieser verbergen sich die steuerlichen Vorteile einer Kapitalanlage.


Liebe Leserin, lieber Leser,

vor einigen Zeit ließen wir uns an dieser Stelle über das magische Dreieck der Geldanlage aus. Aber in der Geometrie ist eine Fläche nicht auf drei Ecken beschränkt. Und so gibt es auch das Modell, aus dem Drei- ein Viereck zu machen, wobei die vierte Ecke mit den steuerlichen Vorteilen einer Kapitalanlage gleichgesetzt wird.

Steuersparen hat Tradition

Vermeintliche Steuerstundungs- oder gar Steuersparmodelle waren in der Bundesrepublik schon immer en vogue. So gab es in den 90er Jahren die Sonder-Afa Ost, eine steuerliche Erleichterung für Neubauten bzw. Renovierungen, um dem maroden Immobilienbestand in den fünf neu hinzugekommenen Bundesländern auf die Sprünge zu helfen. Statt einer linearen Abschreibung des Kauf- bzw. Herstellungspreises durften 50 % bereits im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden, was via Steuererstattung zu einem schnellen Rückfluss des eingesetzten Kapitals führte. Noch spendabler zeigte sich der Gesetzgeber bei der Förderung der deutschen Seeschifffahrt: Bis zu 300 % des Kaufpreises konnten bis Mitte der 80er Jahre als Aufwand angesetzt werden – danach sank der Wert für geraume Zeit auf immerhin noch 105 %. Die darauf aufbauenden Investitionsangebote mussten sich betriebswirtschaftlich häufig gar nicht rechnen, also auf See gar keine großen Gewinne einfahren – allein der anfängliche Steuervorteil sorgte dafür, dass sie trotzdem umgesetzt wurden. 

Das spürten einige Erwerber derartiger Schiffs- oder Immobilienobjekte im späteren Verlauf ihrer Investition schmerzhaft: Immobilien standen aufgrund des Überangebotes oder der schwachen Lage leer und warfen nicht die prognostizierten Mieteinnahmen ab; Containerschiffe ließen sich nach Ablauf der anfänglichen Festcharter nur zu niedrigeren Raten oder gar nicht mehr betreiben. Und wenn anfängliche Prognose und spätere Wirklichkeit zu weit auseinander klafften, bestritt das Wohnsitzfinanzamt im weiteren Verlauf sogar noch, dass überhaupt je eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben war, und strich rückwirkend die Anrechnung der Verlustzuweisungen. Steuernachzahlungen waren die Folge.

Vorsicht vor der vierten Ecke

Wie bereits im magischen Dreieck gilt deshalb ebenso im magischen Viereck, dass die Ausprägung des einen Merkmals regelmäßig zu Lasten mindestens eines anderen geht. Seien Sie also auch heute vorsichtig, wenn Ihnen das Wort von der Steuerersparnis entgegenspringt – und prüfen Sie, ob sich die Anlage im Vergleich zu anderen Anlageformen auch dann noch rechnet, wenn es diese Steuerersparnis nicht gäbe. Das beugt späteren, unangenehmen Überraschungen vor. Denn vier Ecken sind nicht immer besser als drei.

Im Bereich der klassischen Kapitalanlagen, also vor allem der verzinslichen Wertpapiere und Aktien, spielen Steuerersparnisse hingegen keine Rolle. Entsprechend einfach war und ist die steuerliche Handhabung der anfallenden Erträge.

Wer heute ein Wertpapierdepot oder ein zinstragendes Konto bei einem Institut sein Eigen nennt, bekommt in den ersten Monaten eines Jahres eine Jahressteuerbescheinigung für die Erträge ausgestellt, die ihm in den zwölf Monaten des vorangegangenen Kalenderjahres zugeflossen sind. Besitzt er bei mehreren Instituten Depots oder Konten, erhält er von jedem eine Jahressteuerbescheinigung. Eine Erklärung dieser Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung ist üblicherweise nicht nötig, da die Institute von sich aus die auf die Erträge anfallende Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abführen.

Es gibt allerdings Ausnahmen

Nötig wird eine Erklärung allerdings, wenn ich als Mitglied einer entsprechenden Religionsgemeinschaft zwar kirchensteuerpflichtig bin, der Weitergabe dieser Information an mein Institut aber widersprochen habe und insoweit noch keine Kirchensteuer abgeführt wurde. Das würde dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.

Nicht nötig, aber sinnvoll ist eine Erklärung, wenn Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl ein Teilbetrag meines mir zustehenden Sparerfreibetrages von 801 EUR nicht ausgenutzt wurde – sei es dass ich versäumt habe, einen entsprechenden Freistellungsauftrag zu stellen oder dass ich dem einen Institut mit Blick auf die Höhe der dort vereinnahmten Kapitalerträge zu wenig, dem anderen aber zu viel meines Freibetrages zugeteilt habe.

Das gleiche gilt, wenn ich Wertpapiere, die ich vor 2009 erworben habe, nach dem 1. Januar 2018 veräußere und dabei einen Gewinn realisiere. Bis Ende 2017 war dieser Gewinn grundsätzlich steuerfrei – seit Anfang dieses Jahres behält das jeweilige Institut wie auch bei Veräußerungsgewinnen aus anderen Wertpapieren eine Kapitalertragsteuer ein. Es gibt aber einen Freibetrag von 100.000 EUR pro Person für Veräußerungsgewinne dieser vor 2009 erworbenen Wertpapiere. Um diesen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, ist es nötig, die entsprechenden Veräußerungsgewinne gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 

Wenn denn also erklärt werden muss bzw. soll, gilt es, in der Steuererklärung die Anlage KAP zu ergänzen. Die Befüllung derselben geht vergleichsweise leicht von der Hand. Denn in den mir vorliegenden Jahressteuerbescheinigungen ist angegeben, in welche Zeile der Anlage KAP der jeweilige Betrag einzutragen ist. Die Angaben aus zwei oder mehr Jahressteuerbescheinigungen werden addiert.

Insofern ist die eigentliche Besteuerung bzw. Erklärung der steuerpflichtigen Erträge vergleichsweise einfach. Der Verzicht auf die vierte Ecke erspart insofern auch regelmäßig die Einschaltung eines Steuerberaters.

Komplizierter wird es naturgemäß, wenn ich ergründen will, wie mein Institut die steuerpflichtigen Erträge ermittelt hat – und warum diese teilweise von den mir auf meinem Konto zugeflossenen Beträgen abweichen. Aber diesen Ehrgeiz haben meiner Erfahrung nach nur wenige Steuerpflichtige. Wenn Sie allerdings dazu gehören, schreiben Sie uns. Dann widmen wir uns in einem unserer künftigen Beiträge auch gerne derartigen Fragestellungen.

Bis dahin wünschen wir Ihnen eine gute Zeit, bleiben Sie uns gewogen – und tschüss!

Wolff Seitz
Leiter Produktmanagement Investment

Seine ersten beiden Aktien kaufte er als Teenager 1987 inmitten des schwarzen Oktobers – leider nicht am Tiefpunkt und zudem beides deutsche Autotitel, also ohne Risikostreuung. Um diese und ähnliche Fehler zu reduzieren, absolvierte er bei einer norddeutschen Regionalbank zunächst eine Ausbildung zum Bankkaufmann und parallel zu seiner Tätigkeit als Anlageberater ein BWL-Studium an der FernUniversität Hagen. Sein Ziel für ONVEST: Kapitalanlage entmystifizieren – die Börse ist der Wochenmarkt für Wertpapiere – und den Zugang zur professionellen Geldanlage so einfach und komfortabel wie möglich machen.

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